Allgemeine Geschäftsbedingungen
Uenal Facility Management UG (haftungsbeschränkt) · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Uenal Facility Management UG (haftungsbeschränkt), Carl-Benz-Straße 5, 26655 Westerstede (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Reinigungs-, Betreuungs-, Instandhaltungs- und verwandte Facility-Management-Leistungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Leistungsvertrages oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Kenntnis und Billigung des Auftraggebers zustande.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Leistungsverzeichnis des jeweiligen Einzelvertrages. Nachträgliche Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Zusatzleistungen, die der Auftraggeber vor Ort mündlich beauftragt, werden nach Aufwand vergütet, sofern der Auftragnehmer sie ausführt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Gegenüber Verbrauchern werden Preise stets als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist. Bei Dauerschuldverhältnissen wird monatlich abgerechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur bei einem Zahlungsrückstand von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei Dauerschuldverhältnissen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich anzupassen, soweit sich die Kosten für Personal, Material oder gesetzliche Abgaben nachweislich verändert haben. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu betreuenden Objekte und Flächen zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind und die für die Leistungserbringung erforderlichen Rahmenbedingungen bereitstehen, insbesondere Strom- und Wasseranschlüsse, Zutrittsregelungen, Schlüssel oder Zugangscodes sowie geeignete Abstellmöglichkeiten für Geräte und Material.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn auf besondere Gefahren, empfindliche Oberflächen, Denkmalschutzauflagen sowie auf vorhandene Schäden hin.
(3) Kann eine Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, gilt sie als erbracht und ist zu vergüten, sofern der Auftragnehmer die Arbeitskraft nicht anderweitig einsetzen konnte. Der Auftragnehmer hat sich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 5 Schlüssel und Zutritt
(1) Übergebene Schlüssel, Transponder und Zugangsmittel werden vom Auftragnehmer gesondert und gesichert verwahrt und ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet. Die Übergabe wird schriftlich dokumentiert.
(2) Der Verlust eines Schlüssels oder Zugangsmittels wird dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt.
(3) Für Schäden aus dem Verlust von Schlüsseln und Zugangsmitteln haftet der Auftragnehmer nach § 9. Kosten für den Austausch einer Schließanlage werden nur ersetzt, soweit ein Austausch tatsächlich erforderlich und angemessen ist.
§ 6 Termine und Leistungszeiten
(1) Vereinbarte Termine und Leistungsintervalle sind verbindlich, soweit nicht höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder vom Auftraggeber zu vertretende Hindernisse entgegenstehen.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare Terminabweichungen und bietet einen Ersatztermin an.
(3) An gesetzlichen Feiertagen entfallende Leistungen werden nachgeholt oder anteilig gutgeschrieben, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit die Leistung Werkcharakter hat, insbesondere bei Bauendreinigungen, Grundreinigungen, Entrümpelungen und Reparaturarbeiten, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen findet eine förmliche Abnahme nicht statt.
§ 8 Mängelrechte
(1) Der Auftraggeber hat bei Mängeln zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er erkennbare Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verjährungs- und Rügefristen. Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Bei wiederkehrenden Unterhaltsreinigungen ist eine Nacherfüllung nur innerhalb desselben Leistungsintervalls möglich und sinnvoll. Der Auftraggeber zeigt Beanstandungen daher möglichst zeitnah an.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil des Vertrages ist.
(2) Wünscht der Verbraucher, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bedarf dies seines ausdrücklichen Verlangens in Textform. Widerruft der Verbraucher anschließend, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 357 Absatz 8 BGB.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dauerschuldverhältnisse können, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt: Verträge mit einer Erstlaufzeit von mehr als zwölf Monaten sind unwirksam, soweit sie den Vorgaben des § 309 Nummer 9 BGB nicht entsprechen. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB in Verbindung mit § 312k BGB).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 12 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Ende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzt wurden, abzuwerben oder zu beschäftigen. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter sich von sich aus auf eine allgemein ausgeschriebene Stelle bewirbt.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026
